Unsere Leistung –
Erbschaft / Testament

Als Rechtsdienstleister übernehmen
wir jegliche Aufgaben, die im Zuge
der Abwicklung Ihrer Erbschaft anfallen.

  • Pflicht zur Konstituierung des Nachlasses
  • Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Pflicht zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
  • Pflicht zur sorgfältigen Nachlassverwaltung
  • Pflicht zur Erklärung und Zahlung der Erbschaftsteuer
  • Pflicht zur Auseinandersetzung des Nachlasses

Unser Anliegen ist es, Ihr Testament
angemessen Ihren Erben bereitzustellen.

Unsere Leistung –
Erbschaft / Testament

Als Rechtsdienstleister übernehmen
wir jegliche Aufgaben, die im Zuge
der Abwicklung Ihrer Erbschaft anfallen.

  • Pflicht zur Konstituierung des Nachlasses
  • Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Pflicht zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
  • Pflicht zur sorgfältigen Nachlassverwaltung
  • Pflicht zur Erklärung und Zahlung der Erbschaftsteuer
  • Pflicht zur Auseinandersetzung des Nachlasses

Unser Anliegen ist es, Ihr Testament
angemessen Ihren Erben bereitzustellen.

Unsere Leistung –
Erbschaft / Testament

Als Rechtsdienstleister übernehmen wir jegliche Aufgaben, die im Zuge der Abwicklung Ihrer Erbschaft anfallen.

  • Pflicht zur Konstituierung des Nachlasses
  • Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Pflicht zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
  • Pflicht zur sorgfältigen Nachlassverwaltung
  • Pflicht zur Erklärung und Zahlung der Erbschaftsteuer
  • Pflicht zur Auseinandersetzung des Nachlasses

Unser Anliegen ist es, Ihr Testament angemessen Ihren Erben bereitzustellen.

Testamentsvollstreckung
Abwicklungsvollstreckung

Unsere Aufgabe liegt darin, die Ausführung und Abwicklung des Nachlasses für die Erbschaft zu
bewerkstelligen. Nicht selten entstehen im Falle einer Erbschaft Auseinandersetzungen. Um diese zu vermeiden prüfen wir die Rechtmäßigkeit der Verfügungen und erfüllen in Ihrem Sinne die Verteilung der Erbschaft.

Erbschaftssteuer

Wir sorgen auch für die Zahlung der Erbschaftssteuer, die uns im Steuerbescheid bekanntgegeben wird.

 

Beaufsichtigende

Testamentsvollstreckung Sie möchten sicher gehen, dass Die Erfüllung aller Pfl ichten rund um Ihr Testament überwacht wird? Diese Art von Beaufsichtigung sichert

Testamentsvollstreckung
Abwicklungsvollstreckung

Unsere Aufgabe liegt darin, die Ausführung und Abwicklung des Nachlasses für die Erbschaft zu
bewerkstelligen. Nicht selten entstehen im Falle einer Erbschaft Auseinandersetzungen. Um diese zu vermeiden prüfen wir die Rechtmäßigkeit der Verfügungen und erfüllen in Ihrem Sinne die Verteilung der Erbschaft.

Erbschaftssteuer

Wir sorgen auch für die Zahlung der Erbschaftssteuer, die uns im Steuerbescheid bekanntgegeben wird.

 

Beaufsichtigende

Testamentsvollstreckung Sie möchten sicher gehen, dass Die Erfüllung aller Pfl ichten rund um Ihr Testament überwacht wird? Diese Art von Beaufsichtigung sichert

Testamentsvollstreckung
Abwicklungsvollstreckung

Unsere Aufgabe liegt darin, die Ausführung und Abwicklung des Nachlasses für die Erbschaft zu
bewerkstelligen. Nicht selten entstehen im Falle einer Erbschaft Auseinandersetzungen. Um diese zu vermeiden prüfen wir die Rechtmäßigkeit der Verfügungen und erfüllen in Ihrem Sinne die Verteilung der Erbschaft.

Erbschaftssteuer

Wir sorgen auch für die Zahlung der Erbschaftssteuer, die uns im Steuerbescheid bekanntgegeben wird.

 

Beaufsichtigende

Testamentsvollstreckung Sie möchten sicher gehen, dass Die Erfüllung aller Pfl ichten rund um Ihr Testament überwacht wird? Diese Art von Beaufsichtigung sichert

Aufgabe des
Testamentsvollstreckers

Aufgabe eines Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die (oft als Treuhänder) die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Die Regelungen zur Testamentsvollstreckung finden sich in §§ 2197 ff. BGB.

Aufgabe des
Testamentsvollstreckers

Aufgabe eines Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom
Erblasser ernannte Person, die (oft
als Treuhänder) die letztwilligen
Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Die Regelungen zur Testamentsvollstreckung
fi nden sich in §§ 2197 ff. BGB.

Aufgabe des
Testamentsvollstreckers

Aufgabe eines Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom
Erblasser ernannte Person, die (oft
als Treuhänder) die letztwilligen
Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Die Regelungen zur Testamentsvollstreckung
fi nden sich in §§ 2197 ff. BGB.

Wichtig zu wissen

Erben sind manchmal überfordert mit dem Nachlass oder uneinig, was damit passieren soll. Insbesondere bei einer Erbengemeinschaft oder komplizierten Vermögensverhältnissen können viele Fragen auftauchen und noch mehr Konfl ikte entstehen. Denn viele wichtigen Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden.

Hilfreich kann da die Einsetzung eines Testamentvollstreckers sein, der den Nachlass ordnungsgemäß und im Sinne des Erblassers aufteilt. „Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass die Interessen und Ansprüche von Erben
und allen im Testament Bedachten erfüllt und damit oft Streitigkeiten vermieden werden“, sagt Arno Wolf, Anwalt für Erbrecht in Dresden.

Ein Testamentsvollstrecker ist so etwas wie der verlängerte Arm des Erblassers. Anstelle der Erben nimmt er den Nachlass für die Zeit der Abwicklung in Besitz und darf über Nachlassgegenstände (§2205 BGB)

verfügen. Wie weit seine  Befugnisse gehen, richtet sich nach den Anordnungen im Testament. „Der Erblasser sollte die Aufgaben des Testamentsvollstreckers deshalb klar beschreiben“, sagt Wolf.

Nicht immer sorgt die Machtfülle des Testamentsvollstreckers für Freude unter den Erben. Daher sollte sorgfältig überlegt werden, wen man mit dieser Aufgabe betraut. „Im Idealfall kennt der Erblasser die Person und weiß, dass sie von den Erben respektiert wird“, sagt Wolf. Sie sollte neutral sein, deutlich jünger als der Erblasser und neben fachlichen Kenntnissen eine gute Mischung aus Durchsetzungs- und Mediationsfähigkeiten mitbringen.

Ungünstig ist es, einen Miterben für dieses Amt zu bestimmen. „Erfahrungsgemäß führt das in den meisten Fällen zu Spannungen und Streitigkeiten“, sagt Wolf. Wer keine geeignete Person kennt, kann im Testament auch das Nachlassgericht beauftragen, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

Wichtig zu wissen

Erben sind manchmal überfordert mit dem Nachlass oder uneinig, was damit passieren soll. Insbesondere bei einer Erbengemeinschaft oder komplizierten Vermögensverhältnissen können viele Fragen auftauchen und noch mehr Konfl ikte entstehen. Denn viele wichtigen Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden.

Hilfreich kann da die Einsetzung eines Testamentvollstreckers sein, der den Nachlass ordnungsgemäß und im Sinne des Erblassers aufteilt. „Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass die Interessen und Ansprüche von Erben und allen im Testament Bedachten erfüllt und damit oft Streitigkeiten vermieden werden“, sagt Arno Wolf, Anwalt für Erbrecht in Dresden.

Ein Testamentsvollstrecker ist so etwas wie der verlängerte Arm des Erblassers. Anstelle der Erben nimmt er den Nachlass für die Zeit der Abwicklung in Besitz und darf über Nachlassgegenstände (§2205 BGB)verfügen. Wie weit seine  Befugnisse gehen, richtet sich nach den Anordnungen im Testament. „Der Erblasser sollte die Aufgaben des Testamentsvollstreckers deshalb klar beschreiben“, sagt Wolf.

Nicht immer sorgt die Machtfülle des Testamentsvollstreckers für Freude unter den Erben. Daher sollte sorgfältig überlegt werden, wen man mit dieser Aufgabe betraut. „Im Idealfall kennt der Erblasser die Person und weiß, dass sie von den Erben respektiert wird“, sagt Wolf. Sie sollte neutral sein, deutlich jünger als der Erblasser und neben fachlichen Kenntnissen eine gute Mischung aus Durchsetzungs- und Mediationsfähigkeiten mitbringen.

Ungünstig ist es, einen Miterben für dieses Amt zu bestimmen. „Erfahrungsgemäß führt das in den meisten Fällen zu Spannungen und Streitigkeiten“, sagt Wolf. Wer keine geeignete Person kennt, kann im Testament auch das Nachlassgericht beauftragen, einen Testamentsvollstrecker zu bestimme.

Wichtig zu wissen

Erben sind manchmal überfordert mit dem Nachlass oder uneinig, was damit passieren soll. Insbesondere bei einer Erbengemeinschaft oder komplizierten Vermögensverhältnissen können viele Fragen auftauchen und noch mehr Konfl ikte entstehen. Denn viele wichtigen Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden.

Hilfreich kann da die Einsetzung eines Testamentvollstreckers sein, der den Nachlass ordnungsgemäß und im Sinne des Erblassers aufteilt. „Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass die Interessen und Ansprüche von Erben und allen im Testament Bedachten erfüllt und damit oft Streitigkeiten vermieden werden“, sagt Arno Wolf, Anwalt für Erbrecht in Dresden.

Ein Testamentsvollstrecker ist so etwas wie der verlängerte Arm des Erblassers. Anstelle der Erben nimmt er den Nachlass für die Zeit der Abwicklung in Besitz und darf über Nachlassgegenstände (§2205 BGB) verfügen. Wie weit seine  Befugnisse gehen, richtet sich nach den Anordnungen im Testament. „Der Erblasser sollte die Aufgaben des Testamentsvollstreckers deshalb klar beschreiben“, sagt Wolf.

Nicht immer sorgt die Machtfülle des Testamentsvollstreckers für Freude unter den Erben. Daher sollte sorgfältig überlegt werden, wen man mit dieser Aufgabe betraut. „Im Idealfall kennt der Erblasser die Person und weiß, dass sie von den Erben respektiert wird“, sagt Wolf. Sie sollte neutral sein, deutlich jünger als der Erblasser und neben fachlichen Kenntnissen eine gute Mischung aus Durchsetzungs- und Mediationsfähigkeiten mitbringen.

Ungünstig ist es, einen Miterben für dieses Amt zu bestimmen. „Erfahrungsgemäß führt das in den meisten Fällen zu Spannungen und Streitigkeiten“, sagt Wolf. Wer keine geeignete Person kennt, kann im Testament auch das Nachlassgericht beauftragen, einen Testamentsvollstrecker zu bestimme.

Zwei Arten der
Testamentsvollstreckung

In der Regel gibt es zwei Arten der Testamentsvollstreckung. Am häufigsten ist die so genannte Auseinandersetzungsvollstreckung bei einer Erbengemeinschaft. Hierbei kümmert sich der Testamentsvollstrecker lediglich um die Aufteilung des Nachlasses an Erben und Vermächtnisnehmer sowie um die Erfüllung von Aufl agen. Mit dem Ende der Auseinandersetzung und der Begleichung der Erbschaftssteuer ist seine Tätigkeit beendet.

Eine zweite Möglichkeit besteht darin, eine so genannte Dauertestamentsvollstreckung im Testament anzuordnen. „Dabei wird der Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Nachlasses, zum Beispiel von Grundstücken oder einer Firma, beauftragt“, erläutert der Anwalt. „Ist ein Minderjähriger Erbe, hat die Testamentsvollstreckung den Vorteil, dass bei Verfügungen über Nachlassbestandteile gegebenenfalls keine Genehmigung des Vor mundschaftsgerichtes eingeholt werden muss.“

Zwei Arten der
Testamentsvollstreckung

In der Regel gibt es zwei Arten der Testamentsvollstreckung. Am häufigsten ist die so genannte Auseinandersetzungsvollstreckung bei einer Erbengemeinschaft. Hierbei kümmert sich der Testamentsvollstrecker lediglich um die Aufteilung des Nachlasses an Erben und Vermächtnisnehmer sowie um die Erfüllung von Aufl agen. Mit dem Ende der Auseinandersetzung und der Begleichung der Erbschaftssteuer ist seine Tätigkeit beendet.

 


Eine zweite Möglichkeit besteht darin, eine so genannte Dauertestamentsvollstreckung im Testament anzuordnen. „Dabei wird der Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Nachlasses, zum Beispiel von Grundstücken oder einer Firma, beauftragt“, erläutert der Anwalt. „Ist ein Minderjähriger Erbe, hat die Testamentsvollstreckung den Vorteil, dass bei Verfügungen über Nachlassbestandteile gegebenenfalls keine Genehmigung des Vor mundschaftsgerichtes eingeholt werden muss.“

Zwei Arten der
Testamentsvollstreckung

In der Regel gibt es zwei Arten der Testamentsvollstreckung. Am häufigsten ist die so genannte Auseinandersetzungsvollstreckung bei einer Erbengemeinschaft. Hierbei kümmert sich der Testamentsvollstrecker lediglich um die Aufteilung des Nachlasses an Erben und Vermächtnisnehmer sowie um die Erfüllung von Aufl agen. Mit dem Ende der Auseinandersetzung und der Begleichung der Erbschaftssteuer ist seine Tätigkeit beendet.

Eine zweite Möglichkeit besteht darin, eine so genannte Dauertestamentsvollstreckung im Testament anzuordnen. „Dabei wird der Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Nachlasses, zum Beispiel von Grundstücken oder einer Firma, beauftragt“, erläutert der Anwalt. „Ist ein Minderjähriger Erbe, hat die Testamentsvollstreckung den Vorteil, dass bei Verfügungen über Nachlassbestandteile gegebenenfalls keine Genehmigung des Vor mundschaftsgerichtes eingeholt werden muss.“

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